Satzung

Satzung des Schützenvereins DIANA 1963 e.V. Aumenau

§ 1 Name und Sitz

Der am 11. Mai 1963 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein „Diana“ 1963 e.V. Aumenau und hat seinen Sitz in 65606 Villmar-Aumenau.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben
  • Der Schützenverein Diana 1963 e.V. Aumenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
    a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
    b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
    c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistige Erziehung zuteil werden.

  • Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft
  • Der Verein hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    c) Jugendmitglieder (Kinder, Schüler, Jugendliche)

  • Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorsitzenden ein schriftlicher oder mündlicher Antrag zu machen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  • Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Bei der Aufnahme kann eine einmalige Aufnahmegebühr verlangt werden.

  • Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglieder des Vereins sind.

  • Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

  • Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung der Aufnahmegebühr und des 1. Monatsbeitrages voraus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Tod des Mitgliedes

  • durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, zulässig ist.
    Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen.

  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
    a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.

  • durch Ausschluss (siehe § 9, Ziffer 2)

§ 6 Mitgliedschaftsrechte
  • Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

  • Jugendliche bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

  • Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

  • Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerden an den Vereinsvorstand zu.

  • Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 (drei) Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
  • den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Mannschaftsführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

  • die Beiträge pünktlich zu zahlen,

  • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.


§ 9 Strafen

  • Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Schießbetrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
    a) Warnung,
    b) Verweis,
    c) Geldbuße bis zu DM 100,00
    d) Sperre.
  • Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
    c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
    und
    d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand ( §11)

  • die Mitgliederversammlung (§ 12)


§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht ausdem 1. Vorsitzenden
    a) dem 2. Vorsitzenden
    b) dem Kassierer
    c) dem Schießwart
    d) dem Schriftführer
    e) dem/der Damenwart/in
    f) dem Jugendwart

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten.

  • Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 (zwei) Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Schießsportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.

  • Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammen kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbei zu führen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

  • Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.


§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Januar einberufen werden. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:
    Feststellung der Beschlussfähigkeit 
    Jahresbericht des Vorstandes 
    Bericht der Kassenprüfer 
    Entlastung des Vorstandes 
    etwa anfallende Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer) 
    Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 8 (acht) Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
    Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.


§ 13 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
Zwischenprüfungen können auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer werden.


§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.


§ 15 Jugendabteilung

Für den Schießsport, der im Verein betrieben wird, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefaßt bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht rechtliche Mitglieder des Vereins.


§ 16 Ehrungen

  • Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

  • Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.


§ 17 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.


§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter acht herabsinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung (Schießsport) in der Gemeinde Villmar, Ortst. Aumenau gemeinnützig zu überlassen hat.


Es handelt sich bei dieser Datei um eine unverbindliche Kopie - der beglaubigte Original-Text liegt zur Ansicht im Schützenverein vor.

Vordruck Antrag Mitgliedschaft (folgt in Kürze)